Weiterbildungen nach der BKrFQVO

Basierend auf den Forderungen der Richtlinie 2003/59 EG ist für Berufskraftfahrer eine ausreichende Fortbildung notwendig.

Umgesetzt ist diese Richtlinie im Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz BKrFQG sowie der zugehörigen Verordnung (BKrFQVO).

Sie betrifft

  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU
  • Staatsangehörige eines Drittstaates, deren Unternehmen den Sitz in der EU hat

für die gewerbliche Nutzung von Fahrzeugen

  • > 3,5t im Güterverkehr (C1, C1E, C, CE)
  • mit mehr als 8 Sitzplätzen im Personenverkehr (D1, D1E, D, DE)

Hiervon ausgenommen sind Fahrten

  • mit Fahrzeugen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
  • von Fahrschulen
  • zur Reparatur, Forschung und technischen Entwicklung, sowie Fahrzeuge, die zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
  • der Bundeswehr, Polizei, Zoll, Feuerwehr, Katastrophenschutz
  • zur privaten Nutzung
  • zur Beförderung von Gütern zur Berufausübung, wenn es sich nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrer handelt

Auch Fahrerinnen und Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Betonpumpe, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernaugen, Straßenreiniger, ..) unterliegen nicht der Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung im Sinne des BKrFQG, da deren Haupttätigkeit aus der Verrichtung von Arbeiten und nicht aus Personen- oder Güterbeförderung besteht.

Wir bieten Ihnen diese Fortbildungen mit Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der für die Verlängerung der Fahrerlaubnis zuständigen Zulassungsstelle an.